Siedlergemeinschaft Winsen (Luhe) e.V.
Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen “ Siedlergemeinschaft Winsen Luhe e.V.“
§ 1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Winsen (Luhe)
§ 1 Nr. 3 Der Verein ist auf dem Registerblatt VR 110139 beim Amtsgericht
Lüneburg (Registergericht) eingetragen.
§ 1 Nr. 4 Der Verein ist Mitglied im “Verband Wohneigentum Niedersachsen e.V.“.
§ 1 Nr. 5 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit
§ 2 Nr. 1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf dem Gebiet des
Verbraucherschutzes für selbstnutzende Wohneigentümer selbstlos zu fördern.
§ 2 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 2 Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 2 Nr. 5 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener
Auslagen.
§ 2 Nr. 6 Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand
(pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht
unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige
Zielsetzung des Vereins.
§ 3 Zweck des Vereins
§ 3 Nr. 1 Zweck des Vereins ist, die Interessen seiner Mitglieder im selbstnutzenden
Wohneigentum, bei dem Erwerbs, Baus, Erhaltes von Wohneigentum und
der Schaffung eines familiengerechten, ökologischen wie ökonomischen
nachhaltigen Lebensraumes gegenüber dem Gesetzgeber, Behörden
und der Wirtschaft im Zusammenwirken mit dem Verband
Wohneigentum Niedersachsen e.V. wahrzunehmen.
§ 3 Nr. 2 Der Verein fördert den Gedanken der Selbsthilfe und Gemeinschaftspflege
in der Gestaltung von Zusammenkünften, Beratungen bei der Nutzung des
Gartens und Erhaltung der Flora und Fauna als naturverbundenen
Erholungsraum für die Familie.
§ 3 Nr. 3 Der Verein fördert die Beteiligung und aktive Mitarbeit der Jugend mit den
Schwerpunkten, des Gemeinwohls, Klimaschutz und Selbsthilfe bei der
Umsetzung von umweltfreundlicher, umweltverträglicher Gebäude und
Gartennutzung.
§ 3 Nr. 4 Der Verein ist demokratisch verfasst, er ist parteipolitisch und konfessionell
unabhängig.
Er ist aufgeschlossen für die Zusammenarbeit mit dem Verband
Wohneigentum Niedersachsen e.V. und Organisationen,
sowie Institutionen gleichgerichtlicher Zielsetzungen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft und Stimmrecht
§ 4 Nr. 1 Mitglied im Verein kann jeder Inhaber und am Erwerb von selbstgenutzten
Wohneigentum Interessierte werden, sowie jede Person die die Ziele und
Aufgaben des Vereins durch ihre Mitgliedschaft unterstützen will.
§ 4 Nr. 2 Die Aufnahme als Mitglied in dem Verein und Verband Wohneigentum
Niedersachsen e.V., erfolgt auf schriftlichen Antrag.
§ 4 Nr. 3 Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der
Vorstand.
§ 4 Nr. 4 Mitglieder die ihr Wohneigentum Überschreiben oder Veräußern,
können in der Altersgruppe des Vereins verbleiben.
§ 4 Nr. 5 Jedes Mitglied hat eine Stimme, eine Übertragung der Ausübung des
Stimmrechtes ist zulässig.
Die Übertragung bedarf der Schriftform.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Nr. 1 Die Mitgliedschaft endet
mit dem Tod des Mitglieds,
durch freiwilligen Austritt,
durch Streichung von der Mitgliederliste,
durch Ausschluss aus dem Verein
bei juristischen Personen durch deren Auflösung
§ 5 Nr. 2 Der freiwillige Austritt aus dem Verein und dem Verband Wohneigentum
Niedersachen e.V. erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
Mitglied des Vorstandes.
Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
§ 5 Nr. 3 Bei Erlöschen der Mitgliedschaft durch Tod kann diese von einem Erben
auf Antrag fortgesetzt werden, bei Erbengemeinschaften ist ein Erbe
zu benennen.
Bei Ehe- oder Lebenspartner ist diese durch eine Ummeldung an den Verein
und dem Verband Wohneigentum Niedersachsen möglich.
§ 5 Nr. 4 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des
Beitrags im Rückstand ist.
Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 5 Nr. 5 Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,
durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich
persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des
Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, diese erhebt der Verein
in zwei Beitragshälften durch die Erteilung am SEPA - Einzugsverfahren
jeweils halbjährlich.
Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung bestimmt.
Es könnte auf Beschluss in der Mitgliederversammlung eine Umlage,
oder Sonderumlagen in Höhe von maximal dem fünffachen des Beitrages
erhoben werden.
Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht befreit werden.
§ 7 Organe des Vereins
der Vorstand
die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
dem 1. Vorsitzenden/in
dem 2. Vorsitzenden/in
dem Schriftführer/in
dem Kassenwart/in
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei
Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Die Vereinigung mehrer Vorstandsämter in einer Person ist für eine
Übergangszeit zulässig.
§ 9 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt.
Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so
wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder)
für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen,
die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich
oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist
von drei Tagen einzuhalten.
Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder,
darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der
Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der
2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu
Protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich
gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der
zu beschließenden Regelung erklären.
Der Vorstand kann für besondere Aufgaben einen erweiterten Vorstand
berufen, dieser setzt sich zusammen aus:
Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes
Referent für Öffentlichkeitsarbeit und Informatik
Beisitzer für den Festausschuss
Beisitzer für Fachberatung
Austräger der Fachzeitschriften
§ 11 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein
Ehrenmitglied - eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
zuständig:
Entgegennahme des Jahresbericht des Vorstandes
Entgegennahme des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung.
Entgegennahme des Kassenberichts des Kassierers.
Entlastung des Kassierers und Vorstandes durch Antrag der Kassenprüfer.
Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages.
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
Wahl der Kassenprüfer (maximal zwei Mitglieder aus der Versammlung)
für eine zweijährige Amtszeit im Wechsel.
(Die Kassenprüfung erfolgt zum Ende des Geschäftsjahres).
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins.
Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung
einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung und auf der
Internetseite des Vereins unter Angaben der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung und Einstellung im Internet der
Einladung folgenden Werktages.
Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte
vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
Vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend,
bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung
muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt
die Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von
der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben
daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des
Vereinszwecks) ist ebenso wie bei der Auflösung des Vereins die einfache
Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Bei einer Auflösung des Vereins bleibt die Mitgliedschaft als Mitglied im
Verband Wohneigentum Niedersachsen e.V. unberührt.
Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl
zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen
erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen
ist. Es soll folgende Feststellung enthalten: Ort und Zeit der Versammlung,
die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der
erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungs-
ergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die
Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitglieder-
versammlung.
Zur Annahme des Antrages ist die einfache Mehrheit der anwesenden
Mitglieder erforderlich.
Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und
Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden,
wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt
worden sind.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
Einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins
es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder
schriftlich unter Angaben des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt
wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die
§§ 11, 12, 13 und 14 entsprechend.
§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
§ 16 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der
im § 13 festgelegten Stimmabgabe der Anwesenden Mitglieder beschlossen
werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anders beschließt, sind der
1.Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den
Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine
Rechtsfähigkeit verliert.
§ 16 Nr. 2 Bei einer Zusammenlegung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins dem
beigetretenen Verein zu.
§ 16 Nr. 3 Bei einer Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an den;
Verband Wohneigentum Niedersachsen e.V., der es unmittelbar und aus-
schließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 09. Februar 2019
verabschiedet.
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
Schriftführerin
Siedlergemeinschaft Winsen (Luhe) e.V.