Neue Satzung

Unsere neue Satzung

Siedlergemeinschaft Winsen (Luhe) e.V.

Vereinssatzung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen “ Siedlergemeinschaft Winsen Luhe e.V.“

§ 1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Winsen (Luhe)

§ 1 Nr. 3 Der Verein ist auf dem Registerblatt VR 110139 beim Amtsgericht

              Lüneburg (Registergericht) eingetragen.

§ 1 Nr. 4 Der Verein ist Mitglied im “Verband Wohneigentum Niedersachsen e.V.“.

§ 1 Nr. 5 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit

§ 2 Nr. 1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke

              im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

              Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf dem Gebiet des

              Verbraucherschutzes für selbstnutzende Wohneigentümer selbstlos zu fördern.

§ 2 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie

              eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet

              werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 2 Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,

              oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 2 Nr. 5 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener

              Auslagen.

§ 2 Nr. 6 Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand

              (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht

               unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige

               Zielsetzung des Vereins.

§ 3 Zweck des Vereins

§ 3 Nr. 1 Zweck des Vereins ist, die Interessen seiner Mitglieder im selbstnutzenden

              Wohneigentum, bei dem Erwerbs, Baus, Erhaltes von Wohneigentum und

              der Schaffung eines familiengerechten, ökologischen wie ökonomischen

              nachhaltigen Lebensraumes gegenüber dem Gesetzgeber, Behörden

              und der Wirtschaft im Zusammenwirken mit dem Verband

             Wohneigentum Niedersachsen e.V. wahrzunehmen.

§ 3 Nr. 2 Der Verein fördert den Gedanken der Selbsthilfe und Gemeinschaftspflege

              in der Gestaltung von Zusammenkünften, Beratungen bei der Nutzung des

              Gartens und Erhaltung der Flora und Fauna als naturverbundenen

              Erholungsraum für die Familie.

§ 3 Nr. 3 Der Verein fördert die Beteiligung und aktive Mitarbeit der Jugend mit den

              Schwerpunkten, des Gemeinwohls, Klimaschutz und Selbsthilfe bei der

              Umsetzung von umweltfreundlicher, umweltverträglicher Gebäude und

              Gartennutzung.

§ 3 Nr. 4 Der Verein ist demokratisch verfasst, er ist parteipolitisch und konfessionell

              unabhängig.

              Er ist aufgeschlossen für die Zusammenarbeit mit dem Verband

             Wohneigentum Niedersachsen e.V. und Organisationen,

             sowie Institutionen gleichgerichtlicher Zielsetzungen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft und Stimmrecht

§ 4 Nr. 1 Mitglied im Verein kann jeder Inhaber und am Erwerb von selbstgenutzten

             Wohneigentum Interessierte werden, sowie jede Person die die Ziele und

             Aufgaben des Vereins durch ihre Mitgliedschaft unterstützen will.

§ 4 Nr. 2 Die Aufnahme als Mitglied in dem Verein und Verband Wohneigentum

              Niedersachsen e.V., erfolgt auf schriftlichen Antrag.

§ 4 Nr. 3 Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der

             Vorstand.

§ 4 Nr. 4 Mitglieder die ihr Wohneigentum Überschreiben oder Veräußern,

              können in der Altersgruppe des Vereins verbleiben.

§ 4 Nr. 5 Jedes Mitglied hat eine Stimme, eine Übertragung der Ausübung des

              Stimmrechtes ist zulässig.

              Die Übertragung bedarf der Schriftform.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 5 Nr. 1 Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds,

  2. durch freiwilligen Austritt,

  3. durch Streichung von der Mitgliederliste,

  4. durch Ausschluss aus dem Verein

  5. bei juristischen Personen durch deren Auflösung

§ 5 Nr. 2 Der freiwillige Austritt aus dem Verein und dem Verband Wohneigentum

             Niedersachen e.V. erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem

             Mitglied des Vorstandes.

             Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer

             Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

§ 5 Nr. 3 Bei Erlöschen der Mitgliedschaft durch Tod kann diese von einem Erben

              auf Antrag fortgesetzt werden, bei Erbengemeinschaften ist ein Erbe

              zu benennen.

             Bei Ehe- oder Lebenspartner ist diese durch eine Ummeldung an den Verein

             und dem Verband Wohneigentum Niedersachsen möglich.

§ 5 Nr. 4 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste

              gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des

              Beitrags im Rückstand ist.

              Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Nr. 5 Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,

               durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen

               werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich

               persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des

               Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

               Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, diese erhebt der Verein

               in zwei Beitragshälften durch die Erteilung am SEPA - Einzugsverfahren

               jeweils halbjährlich.

              Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der

              Mitgliederversammlung bestimmt.

              Es könnte auf Beschluss in der Mitgliederversammlung eine Umlage,

              oder Sonderumlagen in Höhe von maximal dem fünffachen des Beitrages

              erhoben werden.

              Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht befreit werden.

§ 7 Organe des Vereins

  1. der Vorstand

  2. die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus

  1. dem 1. Vorsitzenden/in

  2. dem 2. Vorsitzenden/in

  3. dem Schriftführer/in

  4. dem Kassenwart/in

             Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei

             Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

             Die Vereinigung mehrer Vorstandsämter in einer Person ist für eine

             Übergangszeit zulässig.

 

§ 9 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von

zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt.

Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so

wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder)

für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen,

die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich

oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist

von drei Tagen einzuhalten.

Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder,

darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen

Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der

Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der

2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu

Protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich

gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der

zu beschließenden Regelung erklären.

Der Vorstand kann für besondere Aufgaben einen erweiterten Vorstand

berufen, dieser setzt sich zusammen aus:

  1. Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes

  2. Referent für Öffentlichkeitsarbeit und Informatik

  3. Beisitzer für den Festausschuss

  4. Beisitzer für Fachberatung

  5. Austräger der Fachzeitschriften

§ 11 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein

Ehrenmitglied - eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten

zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresbericht des Vorstandes

  2. Entgegennahme des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung.

  3. Entgegennahme des Kassenberichts des Kassierers.

  4. Entlastung des Kassierers und Vorstandes durch Antrag der Kassenprüfer.

  5. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages.

  6. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

  7. Wahl der Kassenprüfer (maximal zwei Mitglieder aus der Versammlung)

für eine zweijährige Amtszeit im Wechsel.

(Die Kassenprüfung erfolgt zum Ende des Geschäftsjahres).

  1. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des

Vereins.

  1. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche

Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung

einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung und auf der

Internetseite des Vereins unter Angaben der Tagesordnung einberufen.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung und Einstellung im Internet der

Einladung folgenden Werktages.

Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte

vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung

Vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend,

bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung

muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung

anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.

Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt

die Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von

der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher

Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben

daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des

Vereinszwecks) ist ebenso wie bei der Auflösung des Vereins die einfache

Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Bei einer Auflösung des Vereins bleibt die Mitgliedschaft als Mitglied im

Verband Wohneigentum Niedersachsen e.V. unberührt.

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die

Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl

zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen

erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,

das vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen

ist. Es soll folgende Feststellung enthalten: Ort und Zeit der Versammlung,

die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der

erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungs-

ergebnisse und die Art der Abstimmung.

Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der

Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere

Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die

Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der

Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitglieder-

versammlung.

Zur Annahme des Antrages ist die einfache Mehrheit der anwesenden

Mitglieder erforderlich.

Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und

Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden,

wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt

worden sind.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung

Einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins

es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder

schriftlich unter Angaben des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt

wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die

§§ 11, 12, 13 und 14 entsprechend.

§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

§ 16 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der

im § 13 festgelegten Stimmabgabe der Anwesenden Mitglieder beschlossen

werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anders beschließt, sind der

1.Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte

Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den

Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine

Rechtsfähigkeit verliert.

§ 16 Nr. 2 Bei einer Zusammenlegung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins dem

beigetretenen Verein zu.

§ 16 Nr. 3 Bei einer Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke

fällt das Vermögen des Vereins an den;

Verband Wohneigentum Niedersachsen e.V., der es unmittelbar und aus-

schließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 09. Februar 2019

verabschiedet.

1. Vorsitzender 2. Vorsitzender

Schriftführerin

Siedlergemeinschaft Winsen (Luhe) e.V.